Zu den StPO Klassikern im ersten und zweiten Staatsexamen gehört die Frage nach der Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch macht. Diesen Fall regelt eigentlich § 252 StPO, wonach eine Verlesung nicht zulässig sein soll. Um die Norm nicht zu umgehen, soll auch eine Einvernahme der Verhörsperson nicht zulässig sein. Eine Ausnahme wird von der h.M. jedoch für den Fall gemacht, dass der Zeuge im Ermittlungsverfahren von einem Richter vernommen wurde.
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